ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN Nr. 20a

NSM-LÖWEN ENTERTAINMENT GmbH, Stand 11/2008

§ 1 Geltungsbereich der Bedingungen

Lieferungen, Leistungen und Angebot der Verkäuferin erfolgen ausschließlich aufgrund der vorliegenden Geschäftsbedingungen. Diese gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Der Käufer erklärt sich bei der Auftragserteilung grundsätzlich mit den Bedingungen einverstanden. Verbraucher im Sinne der Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmen im Sinne der Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Kunde im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Alle Vereinbarungen werden nur wirksam, wenn die Verkäuferin sie schriftlich bestätigt.

§ 2 Angebot, Vertragsschluss und Beschaffenheit

1.Die Angebote der Verkäuferin sind freibleibend und unverbindlich. Aufträge werden für die Verkäuferin verbindlich (auch nach Art und Umfang), wenn sie von ihr schriftlich bestätigt oder ausgeführt werden. Die in den Angeboten oder Auftragsbestätigungen der Verkäuferin angegebenen Preise zuzüglich Umsatzsteuer gelten nur bei Abnahme der angebotenen oder bestätigten Menge. Bei Aufträgen von Kaufleuten werden die am Tage der Lieferung gültigen Preise berechnet. Sind diese höher als bei Vertragsschluss, ist der Käufer berechtigt, innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung der Preiserhöhung vom Vertrage hinsichtlich der nicht abgenommenen Waren zurückzutreten.

2. Die Verkäuferin behält sich handelsübliche Abweichungen vor hinsichtlich der in Prospekten, Abbildungen, Zeichnungen und Beschreibungen angegebenen Leistungen, insbesondere hinsichtlich der Maße und Farben sowie Konstruktions- und Formänderungen, welche vom Tage der Auftragserteilung bis zur Auslieferung durchgeführt werden, sowie sonstige zumutbare Abweichungen, durch die die Verwendung zum vertragsgemäßen Zwecke nicht eingeschränkt wird.

3. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben bzw. sonstigen technischen Daten oder Angaben, kennzeichnen lediglich den Vertragsgegenstand und stellen keine Beschaffenheitsgarantie dar. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung der Verkäuferin stellen ebenfalls keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Eine Beschaffenheitsgarantie besteht bei den von der Verkäuferin gelieferten Waren nur dann, wenn diese schriftlich in der Auftragsbestätigung zu dem jeweiligen Artikel abgegeben wurde.

4. Bei Verträgen mit anderen Unternehmen finden die Regelungen des § 312 e Abs. 1 Satz 1 Nr.1 3 und Satz 2 BGB gem. § 312 e Abs. 2 Satz 2 keine Anwendung.

5. Die Parteien vereinbaren, dass es der Verkäuferin gestattet ist, für einzelne Bauteile oder Baugruppen verkaufter Produkte keine Neuteile, sondern wiederaufbereitete Teile zu verwenden. Die Verkäuferin oder ein von ihr beauftragter Erfüllungsgehilfe hat gegebenenfalls die verwendeten und wiederaufbereiteten Bauteile oder Baugruppen vor Einbau in das verkaufte Produkt sorgfältig überprüft.

§ 3 Preise

Die Preisangaben der Verkäuferin gelten für Lieferung ab Werk oder Lager ausschließlich Fracht, Verpackung, Versicherung oder Montage. Die Preise sind netto ausgewiesen, die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer kommt hinzu.

§ 4 Lieferfristen

1. Die in einem Angebot / einer Auftragsbestätigung angegebene Lieferfrist gilt als verbindlich vereinbart, soweit nicht abweichende Vereinbarungen ausdrücklich getroffen worden sind. Lieferfristen beginnen mit unserer Auftragsbestätigung, keinesfalls jedoch vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten und der Beibringung etwaiger erforderlicher Bescheinigungen und Erfüllung eigener übernommener Verpflichtungen durch den Käufer. Die Verkäuferin ist zur Erbringung von Teilleistungen berechtigt.

2. Sofern die Verkäuferin verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird sie den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraus sichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist die Verkäuferin berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers wird die Verkäuferin unverzüglich erstatten. Eine Nichtverfügbarkeit der Leistung ist insbesondere bei höherer Gewalt sowie nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung der Verkäuferin durch Zulieferer gegeben, soweit die Verkäuferin ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat. Die gesetzlichen Rücktrittsrechte des Käufers bleiben unberührt.

3. Falls die Verkäuferin in Verzug gerät, muss der Käufer ihr eine angemessene Nachfrist – wenigstens 10 Werktage – einräumen. Nach Ablauf der Nachfrist darf er vom Vertrag insoweit zurückzutreten, als die Ware nicht versandbereit bzw. abholbereit gemeldet ist.

4. Solange der Käufer mit seiner Verbindlichkeit in Rückstand ist, ruht die Lieferungsverpflichtung der Verkäuferin.

§ 5 Gefahrübergang

1. Die Leistung der Verkäuferin versteht sich ab Werk bzw. Niederlassung oder Auslieferungslager. Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Käufers. Dieses gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferungen oder Transport mit Transportmitteln der Verkäuferin vereinbart wurde. Mangels einer besonderen Vereinbarung über die Art und Weise des Versandes steht die Wahl des Transportmittels im Ermessen der Verkäuferin. Falls der Versand ohne Verschulden der Verkäuferin unmöglich wird, insbesondere durch nach Vertragsschluss erhobene Wünsche oder durch Verschulden des Käufers verzögert wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

2. Versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden. Geschieht dies nicht, ist die Verkäuferin berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Käufers gegen Entgelt zu lagern und sofort zu berechnen. Die Ware muss unverzüglich ausgepackt und auf Transportschäden untersucht werden. Sendungen, die Transportschäden aufweisen, dürfen nicht verweigert oder zurückgeschickt werden. Der Schaden muss bei der Post binnen 24 Stunden, beim Spediteur binnen 4 Tagen oder im übrigen binnen 7 Tagen nach Ablieferung gemeldet und vom Transportunternehmen bestätigt werden.

3. Ist der Käufer Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Sache auf den Käufer über.

§ 6 Zahlung

1. Wechsel oder Schecks werden nicht als an Erfüllungsstatt geleistet angesehen. Die Verkäuferin übernimmt Wechsel, Schecks und Wertpapiere unter Vorbehalt aller Rechte. Eine Gewähr für rechtzeitige Vorlegung wird nicht übernommen. Alle Diskont- und Nebenspesen gehen zu Lasten des Käufers.

2. Die Verkäuferin ist berechtigt eingehende Zahlungen zunächst auf entstandene Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen, soweit seitens des Käufers keine Tilgungsbestimmung getroffen worden ist.

3. Gegen Ansprüche der Verkäuferin kann der Käufer nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt oder von der Verkäuferin unbestritten ist. Dies gilt auch für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts, es sei denn, der Käufer ist Nichtkaufmann und das Zurückbehaltungsrecht beruht auf demselben Vertragsverhältnis.

4. Bei Zielüberschreitung werden gegenüber Unternehmern ab Fälligkeitsdatum Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt hiervon unberührt. Gegenüber Verbrauchern gilt unter der gleichen Voraussetzung ein Verzugszinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.

5. Für die Fälligkeit ist der Zugang der Ware beim Kunden maßgeblich. Sofern dem Kunden nicht in der Rechnung ein Zahlungsziel ausdrücklich gewährt wird, ist die Kaufpreiszahlung am dritten Werktag, gerechnet ab Zugang der Ware beim Käufer oder seiner Erfüllungsgehilfen fällig.

6. Alle Forderungen der Verkäuferin werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Umstände bekannt werden, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern. Die Verkäuferin ist in diesem Fall auch berechtigt, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen oder entsprechende Sicherheit zu fordern und unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Waren in Besitz zu nehmen, ohne dass damit von dem Recht, vom Vertrag zurückzutreten, Gebrauch gemacht wird. Darüber hinaus ist die Verkäuferin berechtigt, nach angemessener Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Werden ausreichende Sicherheiten nicht fristgerecht gestellt, wird die Verkäuferin mit Ablauf der Frist von ihrer Leistungspflicht frei. Für die Freigabe der Sicherheiten nach Verringerungen der Verbindlichkeiten des Käufers gilt § 9 Ziffer 2 entsprechend.

§ 7 Gewährleistungen und Abtretungsverbot

1. Mangelrügen müssen schriftlich erfolgen. Beanstandungen sind innerhalb eines Jahres nach Erhalt der Ware schriftlich unter Beifügung von Belegen zu erheben. Die Prüfungs- und Rügepflichten unter Kaufleuten bleiben unberührt. Weitergehende Gewährleistungen gelten nur bei gesonderter schriftlicher Vereinbarung.

2. Ist der Käufer Unternehmer, leistet die Verkäuferin für Mängel der Ware zunächst nach ihrer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ist der Käufer Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Die Verkäuferin ist jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. lm Falle des Rücktritts sind außer den gelieferten Gegenständen auch die daraus gezogenen Nutzungen an die Verkäuferin herauszugeben. Notwendige Aufwendungen des Käufers sind zu ersetzen, wenn sie mit vorheriger Zustimmung der Verkäuferin erfolgt sind. Eine Erstattung der Vertragskosten findet nicht statt.

3. Gewährleistungsansprüche entfallen, wenn der gelieferte Gegenstand nicht nach der Anleitung bedient oder nach der Feststellung eines Fehlers weiterbenutzt oder die Gewährleistung durch Nachbesserungsarbeiten des Käufers/Bestellers oder eines Dritten erheblich erschwert worden ist. Gleiches gilt bei nachlässiger Behandlung, bei transportbedingten Dejustierungen oder bei sachwidrigem Gebrauch nach Übergabe. Ein Gewährleistungsanspruch des Käufers/Bestellers besteht ferner dann nicht, wenn er mit Beträgen in Verzug ist, die zu dem Mangel in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis stehen.

4. Bei Verträgen mit Unternehmern beträgt die Gewährleistungspflicht ein Jahr ab Lieferung der Sache. Gebrauchte Waren werden gekauft wie gesehen und sind von jeder Gewährleistung ausgeschlossen. Bei Verträgen mit Verbrauchern beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre ab Ablieferung der Sache. Bei gebrauchten Sachen beträgt die Verjährungszeit ein Jahr ab Ablieferung der Sache.

5. Gewährleistungsansprüche der Kunden stehen diesen nur unmittelbar gegenüber der Verkäuferin zu. Eine Abtretung ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für den Fall, dass der Kunde den Kaufgegenstand oder das Werk an einen Zweiterwerber unter gleichzeitiger Abtretung der Gewährleistungsansprüche weiterveräußert.

6. Erhält der Käufer eine mangelhafte Montageanleitung, ist die Verkäuferin lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.

7. Ansprüche aus Werkvertrag auf Nacherfüllung, Ersatzvornahme und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen, Rücktritt, Minderung, Schadenersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen verjähren innerhalb von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür oder ein Bauwerk besteht.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

1. Bei Verträgen mit Verbrauchern behält sich die Verkäuferin das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Bei Verträgen mit Unternehmern behält sich die Verkäuferin das Eigentum an der Ware bis zur voll ständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Der Käufer verwahrt das Eigentum der Verkäuferin pfleglich und unentgeltlich. Ist der Käufer Unternehmer, so hat er die Ware auf seine Kosten, insbesondere gegen Feuer und Diebstahl zu versichern. Ware, an der der Verkäuferin das Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

2. Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt zur Sicherung an die Verkäuferin ab. Der Käufer ist ermächtigt, die Forderungen bis zum Widerruf oder zur Einstellung seiner Zahlung an die Verkäuferin für deren Rechnung einzuziehen. Das Einzugsrecht des Käufers erlischt auch ohne ausdrücklichen Widerruf der Verkäuferin, wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen beantragt wird. Es kommt nicht darauf an, ob der Antrag vom Käufer oder von einem Dritten gestellt wird. Bei Widerruf oder Erlöschen der Einzugsermächtigung hat der Käufer der Verkäuferin die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben sowie alle sonstigen zum Einzug notwendigen Auskünfte zu erteilen, erforderliche Vertragsunterlagen auszuhändigen und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung anzuzeigen. Zur Abtretung dieser Forderungen ist der Käufer auch nicht zum Zwecke der Forderungseinziehung im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe des Forderungsanteils der Verkäuferin solange unmittelbar an diese zu bewirken, als noch Forderungen ihrerseits gegen den Käufer bestehen. Übersteigt der Wert der Sicherheit die Forderung der Verkäuferin um mehr als 20 %, so wird diese auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach ihrer Wahl freigeben. Bei Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum der Verkäuferin hinweisen und diesen unverzüglich per eingeschriebenen Brief benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Käufer. Die Waren und die an ihre Stelle getretenen Forderungen dürfen vor vollständiger Bezahlung der Forderung der Verkäuferin weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden.

3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – ist die Verkäuferin berechtigt die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Rücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch die Verkäuferin liegt – soweit nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet – kein Rücktritt vom Vertrag.

4. Sofern der Käufer / Besteller die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände in Räumlichkeiten Dritter aufstellt, hat er die Rechte der Verkäuferin, insbesondere den Zutritt und Zugriff zu den Geräten sowie das Abkassieren durch die Verkäuferin, vertraglich gegenüber dem Dritten sicherzustellen und auf Verlangen den schriftlichen Nachweis zu führen.

§ 9 Folgen des Eigentumsvorbehalts, Verwertung

1. Solange der Verkäuferin vertraglich ein Eigentumsrecht zusteht, kann sie bei berechtigtem Verlangen auf Herausgabe der gelieferten Waren auch die Zurverfügungstellung der Automaten einschließlich des Inkassos aus den Aufstellplätzen beanspruchen (Inkassoverlangen). Der Käufer verpflichtet sich, der Verkäuferin auf Verlangen seine Rechte aus den Aufstellverträgen ganz oder teilweise abzutreten. Nach Zugang des Inkassoverlangens ist der Käufer verpflichtet, alle Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, um unberechtigtes anderweitiges Abkassieren der Geräte zu verhindern. Hierzu gehört auch die Herausgabe aller Schlüssel. Nach Zugang des Inkassoverlangens wird der Käufer der Verkäuferin unverzüglich ein vollständiges Verzeichnis der Aufstellplätze zur Verfügung stellen. Die Abtretung des Inkassorechtes der Verkäuferin an Dritte ist zulässig. Vorstehendes gilt auch dann, wenn der Käufer kein Kaufmann ist, er aber die Vorbehaltsware gewerblich einsetzt.

2. Bei berechtigtem Verlangen auf Herausgabe der gelieferten Waren oder einem berechtigten Verlangen auf Verwertung gegenständlicher Sicherheiten ist der Käufer damit einverstanden, dass die Gegenstände auf seine Kosten von der Verkäuferin in Besitz genommen werden. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt darin nicht.

3. Ist der Käufer mit der Zahlung in Verzug oder die Verkäuferin aus anderen Gründen zur Verwertung berechtigt, kann die Verkäuferin unbeschadet fortbestehender Zahlungsverpflichtungen des Käufers die in Besitz genommenen Kaufsachen oder gegenständlichen Sicherheiten nach vorheriger Androhung mit angemessener Frist durch freihändigen Verkauf auf Rechnung und Gefahr des Käufers verwerten. Die Verwertung erfolgt zum üblichen Marktpreis. Soweit über den Preis Streit zwischen den Parteien besteht, sind die Wertfeststellungen durch einen Sachverständigen auf Kosten des Käufers zu treffen. Der Erlös wird dem Käufer nach Abzug der Kosten auf seine Restschulden gutgeschrieben. Ein etwaiger Übererlös wird ihm unmittelbar ausgekehrt.

§ 10 Haftungsbeschränkung

Die Verkäuferin haftet – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet sie nur

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit

b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf). In diesem Fall haftet die Verkäuferin jedoch nur auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens. Bei Geschäften mit Nichtkaufleuten werden Schadensersatzansprüche wegen Nichtefüllung aus Verzug oder Unmöglichkeit beschränkt auf höchstens 10% desjenigen Teiles der Gesamtlieferung der infolge des Verzuges oder der Unmöglichkeit nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß geliefert werden kann, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens der Verkäuferin nicht vorliegt.

Die sich aus diesem Abschnitt ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit die Verkäuferin den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie im Sinne von § 2 übernommen hat. Die Bestimmungen gelten unbeschadet der Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 11 Rückgabe- und Entsorgungsverpflichtung

Der Vertragspartner verpflichtet sich, die gelieferten Geräte nach Ablauf der gewerblichen Nutzung an den Hersteller zurückzuliefern. Für den Fall, dass dies nicht stattfindet, versichert er, die Geräte seinerseits entsprechend den Anforderungen des ElektroG ordnungsgemäß zu entsorgen.

§ 12 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für die Lieferung ist der jeweilige Abgangsort der Ware, für die Zahlung der Sitz der Verkäuferin. Ist der Käufer Kaufmann, Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechtes oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen, so ist der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag der Sitz der Verkäuferin oder nach ihrer Wahl der allgemeine Gerichtsstand des Käufers. Dies gilt auch im Falle der Führung von Urkundsprozessen, Scheck und / oder Wechselklagen.

§ 13 Sonstiges

Die Geschäftsbedingungen ersetzen frühere Fassungen mit sofortiger Wirkung für die Zukunft. Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden sind nur in der Schriftform rechtswirksam, wobei auf die Schriftform auch im Einzelfall zur Wirksamkeit nicht verzichtet werden kann. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstiger Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall, die betroffene Bestimmung durch eine wirksame, wirtschaftlich möglichst gleichwertige neue Vereinbarung zu ersetzen.

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